Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften gemäß § 15a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Seit dem 30. Oktober 2004 sind die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats der QSC AG nach §15a WpHG verpflichtet, eigene Geschäfte mit Aktien der QSC AG oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten mitzuteilen. Außerdem sind die Geschäfte von Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnern, unterhaltspflichtigen Kindern und anderen Verwandten, die seit mindestens einem Jahr im gleichen Haushalt leben, und juristischen Personen (z.B. Vermögensverwaltungsgesellschaften) mit Bezug zu den Vorgenannten meldepflichtig.
Liegt der Gesamtumfang der Geschäfte einer Person mit Führungsaufgaben und der mit dieser Person in einer engen Beziehung stehenden Personen insgesamt unterhalb einer Grenze von 5.000 Euro pro Kalenderjahr, besteht keine Meldepflicht.
#QSC steigert Profitabilität im ersten Quartal 2013 http://t.co/b3xerRVOTu