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I. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für alle Verträge der QSC AG ("QSC"), durch die dem Kunden für Geschäftskunden konzipierte Telekommunikationsdienstleistungen sowie sonstige auf diesen Dienstleistungen basierende oder mit ihnen in Zusammenhang stehende Dienstleistungen (nachfolgend "Dienstleistungen" oder einzeln "Produkt") bereitgestellt werden. Die AGB, die bei Vertragsschluss jeweils gültige produktspezifische Leistungsbeschreibung und die bei Vertragsschluss jeweils gültige produktspezifische Preisliste sowie – falls von QSC für das beauftragte Produkt angeboten – das bei Vertragsschluss jeweils gültige produktspezifische Service Level Agreement ("SLA") erkennt der Kunde mit Auftragserteilung an. 1.2 Diese AGB gelten, soweit der Kunde Unternehmer, Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, auch für alle zukünftigen Verträge im obigen Sinne, auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. 1.3 Die nachfolgend genannten Besonderen Bedingungen (Abschnitte II bis IV dieser AGB) gelten zusätzlich und, falls und soweit Widersprüche auftreten, vorrangig zu den Allgemeinen Bedingungen (Abschnitt I dieser AGB) für die dort genannten Produkte:

  • Datendienste (Abschnitt II);
  • Sprach-Telekommunikationsleistungen (Abschnitt III);
  • Verschiedene Produkte (Abschnitt IV).
1.4 Abweichende AGB des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn QSC ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.5 Die Dienstleistungen können nicht im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellt werden.
1.6 QSC hat das Recht, diese AGB zu ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung. Ferner können Anpassungen und Ergänzungen dieser AGB vorgenommen werden, soweit dies zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser AGB hiervon betroffen sind.
1.7 QSC hat das Recht, die produktspezifischen Leistungsbeschreibungen zu ändern, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist, der Kunde hierdurch gegenüber der bei Vertragsschluss einbezogenen produktspezifischen Leistungsbeschreibung objektiv nicht schlechter gestellt (z.B. Beibehaltung oder Verbesserung von Funktionalitäten) und von dieser nicht deutlich abgewichen wird. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn es technische Neuerungen auf dem Markt für die geschuldeten Dienstleistungen gibt oder wenn Dritte, von denen QSC zur Erbringung ihrer Dienstleistungen notwendige Vorleistungen bezieht, ihr Leistungsangebot ändern.
1.8 Bei Preisanpassungen im Bereich regulierter Entgelte (z.B. Interconnectpreise, TAL-Entgelte) um mehr als 2 % zu Ungunsten von QSC bzw. bei grundlegenden Änderungen regulierter Entgelte aufgrund gerichtlicher oder regulatorischer Entscheidungen (z.B. Weg-fall der Entgeltgenehmigungspflicht, Einführung zusätzlicher Entgelte) und hierdurch bedingter Änderungen der Einkaufspreise von QSC um mehr als 2 % zu Ungunsten von QSC, hat QSC das Recht, die monatlichen und nutzungsabhängigen Entgelte sowie die einmaligen Entgelte mit einer Ankündigungsfrist von einem (1) Monat zum Wirksamwerden der regulatorischen Änderung entsprechend anzupassen.
1.9 Die vorstehende Regelung findet keine Anwendung, sofern durch regulatorische Entscheidungen die gültigen Entgelte zwischen QSC und dem Kunden gesetzlich neu festgelegt werden (z.B. Festsetzungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen "Bundesnetzagentur" im Bereich von Premium-Diensten, Massenverkehrsdiensten u.ä.). In diesem Fall gelten die festgesetzten Entgelte unmittelbar. QSC wird den Kunden über diese Festsetzungen informieren.

1.10 QSC hat das Recht, die vereinbarten Preise zum Ausgleich von gestiegenen Kosten im nichtregulierten Bereich zu erhöhen. Dies ist z.B. der Fall, wenn Dritte, von denen QSC zur Erbringung der nach der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbeschreibung geschuldeten Dienstleistung notwendige Vorleistungen bezieht, ihre Preise erhöhen.
1.11 Nach den Ziffern 1.6, 1.7 und 1.10 beabsichtigte Änderungen der AGB, der Leistungsbeschreibung sowie Preiserhöhungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt. Dem Kunden steht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen ein Sonderkündigungsrecht zu. Kündigt der Kunde innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung nicht schriftlich, werden die Änderungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. Der Kunde wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen. Dem Kunden steht dieses Kündigungsrecht jedoch nicht bei Preiserhöhungen im regulierten Bereich nach den Ziffern 1.8 oder 1.9 zu.

2. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES
2.1 Soweit in diesen AGB nicht anders bestimmt, kommt Vertrag über die jeweilige Dienstleistung zustande, wenn ein verbindliches Angebot des Kunden durch QSC angenommen wurde. Das Angebot gilt spätestens als durch QSC angenommen, wenn die Dienstleistungen durch QSC zur Verfügung gestellt werden.
2.2 Zur Annahme eines Angebotes ist QSC nicht verpflichtet. QSC kann die Annahme des Angebotes insbesondere von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen (vgl. Abschnitt I, Ziffer 14).
2.3 Termine und Fristen für den Beginn der Dienstleistungen sind nur verbindlich, wenn QSC diese ausdrücklich schriftlich bestätigt und der Kunde rechtzeitig alle in seinem Einflussbereich liegenden Voraussetzungen (vgl. Abschnitt I, Ziffer 5) zur Ausführung der Dienstleistung durch QSC getroffen hat und ggf. notwendige Willenserklärungen (z.B. Preselection-, Portierungsaufträge) abgegeben hat.

3. BEREITSTELLUNG DER DIENSTLEISTUNG
3.1 Notwendige Voraussetzung für die Aktivierung von Telekommunikationsdienstleistungen, die auf DSL-Technologie basieren (vgl. hierzu die produktspezifische Leistungsbeschreibung) ist, dass

  • zwischen dem Standort des Kunden und dem nächsten Hauptverteiler die für die jeweilige Dienstleistung benötigte Anzahl freier, nutzbarer Teilnehmeranschlussleitungen ("TAL") vorhanden ist und
  • der Abschlusspunkt Linientechnik ("APL") noch nicht komplett belegt ist, so dass die benötigten TALs aufgeschaltet werden können.
Sollte eine beauftragte Telekommunikationsdienstleistung aus den vorgenannten Gründen nicht realisierbar sein, entfällt der Einzelvertrag über die jeweilige Anbindung am entsprechenden Installationsort rückwirkend (auflösende Bedingung). Ansprüche aus dem Entfallen dieses Vertrages sind ausgeschlossen.
3.2 Notwendige Voraussetzung für die Aktivierung von Interneteinwahldienstleistungen ist ein vom Kunden zu stellender, aktivierter Telefonanschluss.
3.3 Soweit in der produktspezifischen Leistungsbeschreibung angegeben, stellt QSC dem Kunden für die Dauer der Vertragslaufzeit technische Anlagen (z.B. Router oder Modem (Customer Premises Equipment - "CPE")) zur Nutzung der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Dienstleistungen zur Verfügung. Soweit es aus technischen und/oder betrieblichen Gründen der QSC notwendig erscheint, kann QSC die technischen Anlagen auf eigene Kosten während der Vertragslaufzeit jederzeit austauschen.
3.4 Die von QSC oder einem von QSC beauftragten Dritten beim Kunden installierten technischen Anlagen oder Einrichtungen bleiben im Eigentum von QSC, einschließlich der von ihr installierten Leitungsrohre, Glasfaserkabel, Schaltschränke, Multiplexer, CPE etc. Instandhaltungs- oder Änderungsarbeiten an diesen technischen Einrichtungen darf der Kunde nur durch QSC oder deren Beauftragte ausführen lassen. Dasselbe gilt für dem Kunden von QSC bereitgestellte, aber von ihm selbst installierte technische Anlagen.

4. SUBUNTERNEHMER
QSC darf zur Leistungserbringung Subunternehmer einsetzen, ohne dass ihre vertraglichen Pflichten davon berührt werden.

5. MITWIRKUNG DES KUNDEN
5.1 Der Kunde trägt dafür Sorge, dass QSC soweit notwendig ein Vertrag über die Nutzung von Grundstücken gemäß § 45a Telekommunikationsgesetz ("TKG") vorliegt. Für den Zeitraum, in dem trotz entsprechender Aufforderung der QSC kein solcher Nutzungsvertrag vorliegt, entfällt die Leistungspflicht von QSC. Legt der Kunde binnen eines (1) Monats nach entsprechender Aufforderung durch QSC keinen Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vor oder kündigt der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag, ist QSC berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Im Falle der Kündigung ist der Kunde verpflichtet, QSC die Kosten zu ersetzen, die ihr im Vertrauen auf die Erfüllung des Vertrages entstanden sind. Der Kunde haftet darüber hinaus auch für alle weiteren Schäden von QSC, insbesondere für entgangenen Gewinn.
5.2 Der Kunde verpflichtet sich, QSC bei der Installation der Service- und Technikeinrichtungen und der Erbringung von Dienstleistungen angemessen zu unterstützen. Insbesondere verschafft der Kunde QSC, sowie auch dem Lieferanten der TAL, im für den Aktivierungsprozess erforderlichen Umfang Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und zum APL (üblicherweise im Untergeschoss des vom Kunden genutzten Gebäudes) und trägt dafür Sorge, kurzfristig übermittelte Installationstermine einzuhalten. Das gilt entsprechend für einen gemäß Abschnitt I, Ziffer 3.3 notwendigen Austausch der von QSC bereitgestellten technischen Anlagen oder sonstige Wartungs- oder Reparaturarbeiten. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht nach oder verweigert er sie ernsthaft, so gilt die Dienstleistung ab diesem Zeitpunkt als bereitgestellt. In diesem Fall wird QSC einen neuen Termin vereinbaren und eine ggf. zusätzlich erforderliche Anfahrt berechnen. QSC wird den Kunden bei Mitteilung des Installationstermins ausdrücklich auf die Auswirkung einer unterlassenen Mitwirkungspflicht im Sinne dieser Ziffer 5.2 hinweisen.
5.3 Bei Dienstleistungen, die auf DSL-Technologie basieren (vgl. hierzu die produktspezifische Leistungsbeschreibung) wird der Kunde QSC nach dem Termin für die Bereitstellung der TAL durch den Netzbetreiber unverzüglich, spätestens am fünften Tag nach dem vereinbarten Bereitstellungstermin unter Nutzung der von QSC anzugebenden Telefonnummer bzw. E-Mail Adresse melden, ob die Bereitstellung erfolgreich durchgeführt wurde. Die Meldung ist erforderlich, um QSC die Freischaltung der Verbindung zu ermöglichen bzw. um ggf. einen neuen Bereitstellungstermin mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren. 5.4 Der Kunde trägt dafür Sorge, dass alle Standorte, an denen technische Anlagen von QSC installiert werden sollen, über die notwendigen Stellflächen sowie ausreichend Elektrizität verfügen, dass sie hinreichend klimatisiert sind sowie dass sich die technischen Anlagen dauerhaft in sicherer Arbeitsumgebung befinden und gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus ausreichend gesichert sind.
5.5 Der Kunde stellt QSC die erforderlichen technischen Einrichtungen für Betrieb und Instandhaltung sowie geeignete Leitungswege, Strom und Erdung unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung und hält diese für die Dauer des Vertrages in funktionsfähigem und ordnungsgemäßem Zustand. Für hierfür eventuell erforderliche Genehmigungen sorgt der Kunde.
5.6 Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders angegeben, ist der Kunde für die Installation des CPE verantwortlich. QSC stellt hierzu bei Übersendung des CPE eine Installationsanleitung zur Verfügung, die vom Kunden zu beachten ist.
5.7 Der Kunde verpflichtet sich, die Anschaltung von Telekommunikationsendgeräten (TK-Anlagen, Telefonen, Faxgeräten, etc.) an die dafür vorgesehenen Schnittstellen des CPE fachgerecht vorzunehmen.
5.8 Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Anschaltung der Endgeräte an das seitens QSC bereitgestellte CPE nur über dafür technisch und elektrisch geeignete Schnittstellenkabel vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
5.9 Der Kunde darf an dem seitens QSC bereitgestellten CPE nur Telekommunikationsendgeräte betreiben, die den gültigen elektrotechnischen und telekommunikationstechnischen Normen und Zulassungsvorschriften, insbesondere CE, IEEE, ITU, entsprechen.
5.10 Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus der produktspezifischen Leistungsbeschreibung und/oder dem Bestellformular ergeben.

6. LEISTUNGSSTÖRUNGEN/AUSSETZUNG DER DIENSTLEISTUNG
6.1 QSC erbringt ihre Leistungen nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anerkannten und üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicherheitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Telekommunikationsnetzes. QSC wird Störungen des Netzbetriebes, sofern sie in ihrem Verantwortungsbereich liegen, gemäß den Bedingungen der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbeschreibung sowie nach einem ggf. vereinbarten SLA beseitigen. Sollten Störungen vorliegen, für die die vorgenannten Dokumente keine Regelungen enthalten, erfolgt die Entstörung innerhalb einer angemessenen Frist.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, QSC erkennbare Mängel oder Störungen unverzüglich anzuzeigen und QSC in zumutbarem Umfang bei der Entstörung zu unterstützen.
6.3 Neben den in Abschnitt I, Ziffer 16 genannten Fällen kann QSC die Dienstleistung jederzeit aussetzen und/oder die Übermittlung der vom Kunden bzw. Nutzer bereitgestellten Inhalte einstellen, wenn

  • dies erforderlich ist, um Wartungsarbeiten zur Aufrechterhaltung der Qualität der Dienstleistungen durchzuführen (vgl. Ziffer 6.5);
  • dies erforderlich ist, um einer behördlichen und/oder gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten;
  • der Kunde QSC bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag behindert oder
  • die Nutzung offensichtlich rechtswidrig oder missbräuchlich ist.
QSC wird den Kunden zuvor schriftlich von einer solchen beabsichtigten Aussetzung oder Sperre der Dienstleistungen unterrichten.
6.4 Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten am Anschluss oder an von QSC bereitgestellten technischen Anlagen darf der Kunde nur durch QSC oder deren Beauftragte ausführen lassen.
6.5 Zur Optimierung und Leistungssteigerung des Netzes und der technischen Systeme sieht QSC Wartungsfenster außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vor. Diese liegen in der Nacht von Samstag auf Sonntag zwischen 2:00 Uhr und 6:00 Uhr. Während der Wartungszeit wird QSC die Möglichkeit eingeräumt, ihre technischen Einrichtungen im notwendigen und auf ein Minimum begrenzten Umfang außer Betrieb zu nehmen. Wartungszeiten werden bei der Ermittlung ggf. in der Leistungsbeschreibung oder im SLA vereinbarter Verfügbarkeiten nicht berücksichtigt.
6.6 Bei Bedarf können Wartungen auch an Werktagen durchgeführt werden.

7. HAFTUNG NACH DEM TKG
QSC haftet bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit im Sinne des TKG für Vermögensschäden im Falle vorsätzlicher Pflichtverletzung unbegrenzt sowie im Falle einer fahrlässigen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Höhe nach begrenzt auf maximal 12.500 Euro je Kunde, wobei die Haftung unabhängig von der Schadensart gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten auf maximal 10 Millionen Euro je schadensverursachendem Ereignis begrenzt ist. Übersteigen die Beträge, die mehreren Kunden aufgrund desselben Ereignisses und wegen einer Pflichtverletzung bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit im Sinne des TKG zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch Verzug der Zahlung von Schadensersatz entsteht.

8. HAFTUNG
Sofern und soweit QSC keine Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit im Sinne des TKG (siehe hierzu Ziffer 7) erbringt, haftet QSC nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
8.1 QSC haftet unbegrenzt in Fällen der ausdrücklichen und schriftlichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Sach- oder Vermögensschäden sowie wegen vorsätzlicher, grob fahrlässiger oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8.2 QSC haftet nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.3 QSC haftet im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung nur bei solchen vertragswesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut (so genannte Kardinalpflichten, z.B. die schuldhafte Verletzung der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung angegebenen Verfügbarkeit). QSC haftet hierbei jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.
8.4 Im Falle einer Haftung nach Ziffer 8.3 haftet QSC zudem beschränkt bis zu einer Höhe von 15.000 Euro je Schadensfall. Für mehrere Schadensfälle in einem Vertragsjahr ist die Haftung in der Summe auf 30.000 Euro begrenzt.
8.5 Für den Verlust oder die Beschädigung von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet QSC nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.
8.6 Die verschuldensunabhängige Haftung der QSC für Mängel, die bei Vertragsschluss bereits vorliegen (§ 536 a BGB) ist ausgeschlossen. Die Haftungsregelungen gemäß Ziffern Ziffer 7 bzw. 8.3 bis 8.4 bleiben unberührt.
8.7 Soweit die Haftung nach den vorstehenden Unterziffern bzw. nach Ziffer 7 wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, der sonstigen Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von QSC.

9. HÖHERE GEWALT
9.1 QSC hat Lieferverzögerungen und Leistungsstörungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht zu vertreten.
9.2 Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Streik, rechtmäßige unternehmensinterne Arbeitskampfmaßnahmen, Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Sabotageangriffe durch Dritte (wie z.B. durch Spam-Mails) oder der unverschuldete Wegfall von Genehmigungen. QSC wird den Kunden über den Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt informieren.

10. VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
10.1 Der Kunde ist zur Zahlung der einmaligen, monatlichen und nutzungsabhängigen Entgelte verpflichtet, die sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste ergeben, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sämtliche Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in ihrer jeweils gültigen Höhe.
10.2 Monatliche und nutzungsabhängige Entgelte sind beginnend mit dem Tag der Installation durch QSC (vgl. für Datendienste Abschnitt II, Ziffer 1) zu zahlen. Soweit die Installation im Laufe eines Monats erfolgt, sind monatliche Entgelte für den Rest des Monats anteilig je Tag zu zahlen. Die Berechnung nutzungsabhängiger Entgelte erfolgt unter Zugrundelegung der von QSC aufgezeichneten Verbindungsdaten des Kunden. Werden vertragliche Verbindungsleistungen in Höhe eines vereinbarten Mindestumsatzes vom Kunden nicht oder nicht in vollem Umfang abgenommen, schuldet er gleichwohl die volle Vergütung im Umfang des Mindestumsatzes.
10.3 Der Kunde hat auch nutzungsabhängige Entgelte zu zahlen, wenn er die betreffende Nutzung in zurechenbarer Weise ermöglicht, gestattet oder geduldet hat.
10.4 Für die Feststellung des Datentransfervolumens entspricht ein Gigabyte 1000 Megabyte, ein Megabyte 1000 Kilobyte und ein Kilobyte 1000 Byte.
10.5 Der Kunde hat das einmalige Bereitstellungsentgelt mit der ersten laufenden Zahlung zu entrichten.
10.6 Die monatlichen (nutzungsunabhängigen) Entgelte sind monatlich im Voraus zu zahlen.
10.7 Über die monatlichen und nutzungsabhängigen Entgelte erfolgt eine monatliche Rechnungsstellung durch QSC. Der Rechnungsbetrag wird zehn (10) Tage nach Zugang der Rechnung fällig.
10.8 Soweit mit dem Kunden vereinbart, werden die für die Dienstleistungen in Rechnung gestellten Entgelte frühestens zehn (10) Tage nach Zugang der Rechnung im Lastschriftverfahren vom Konto des Kunden durch QSC eingezogen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ausreichende Deckung auf dem angegebenen Konto Sorge zu tragen.
10.9 Gebühren und Bearbeitungskosten aus der Rückbelastung eines Bankeinzuges fälliger Entgelte trägt der Kunde mindestens in Höhe von 20 Euro, sofern die Rückbelastung auf Ursachen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden beruht. QSC steht der Nachweis höherer, dem Kunden steht der Nachweis geringerer Kosten der Rückbelastung offen.

10.10 Bei Widerruf der Einwilligung des Kunden zum Lastschriftverfahren erhebt QSC ein angemessenes Bearbeitungsentgelt für die administrative Abwicklung.
10.11 Der Kunde hat die Rechnung nach Zugang zu überprüfen. Detaillierte Einwendungen gegen die mit der Rechnung von QSC geltend gemachten nutzungsabhängigen Entgelte (Verbindungsaufkommen) sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht (8) Wochen nach Zugang der Rechnung, schriftlich zu erheben. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte oder wurden Verkehrsdaten auf Wunsch des Kunden gelöscht, trifft QSC keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen. QSC wird in ihren Rechnungen auf diese Rechtsfolge aufmerksam machen.

11. NUTZUNGSVORAUSSETZUNGEN UND MISSBRAUCHSVERBOT
11.1 Der Kunde verpflichtet sich, die Dienstleistungen nur in der für das jeweilige Produkt in der jeweiligen Leistungsbeschreibung beschriebenen Art und Weise zu nutzen.
11.2 Der Kunde wird keine Geräte, Einrichtungen, Software oder Daten benutzen oder Eingriffe vornehmen, die zu Veränderungen an der physikalischen oder logischen Struktur des Netzes der QSC oder der Netze ihrer Vorleistungslieferanten oder der zur Nutzung überlassenen technischen Anlagen führen können.
11.3 Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm bekannt werdenden Umstände, welche geeignet sind, die Funktion des Netzes der QSC oder der Netze ihrer Vorleistungslieferanten zu beeinträchtigen, QSC unverzüglich anzuzeigen.
11.4 Ein Weiterverkauf der Dienstleistungen an Dritte ist unzulässig.
11.5 Der Kunde ist verpflichtet, die Dienstleistungen sachgerecht und im Rahmen der geltenden Gesetze zu nutzen. Der Kunde ist insbesondere dazu verpflichtet,

  • den von QSC bereitgestellten Zugang zur Dienstleistung sowie die genutzten Dienstleistungen selbst nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere keine rechtswidrigen Handlungen im Rahmen der Nutzung gegenüber Dritten zu begehen und insbesondere Schutzrechte Dritter nicht zu verletzen. Der Kunde verpflichtet sich, keine Angebote abzurufen, auch nicht kurzfristig zu speichern, online oder offline zugänglich zu machen, zu übermitteln, zu verbreiten oder auf solche Informationen hinzuweisen, die einen rechts- oder sittenwidrigen Inhalt haben. Der Kunde wird alle angemessenen Schutzvorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass andere Nutzer, insbesondere Kinder und Jugendliche, über die Verbindung Kenntnis von oder Zugang zu rechts- oder sittenwidrigen, insbesondere jugendgefährdenden Inhalten erhalten. Der Kunde erkennt an, dass QSC keine Prüfung der übermittelten Inhalte vornehmen kann,
  • alle Inhalte, die auf seinen Internetseiten veröffentlicht werden, als seine eigenen deutlich und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen zu kennzeichnen (Impressumspflicht), Der Kunde wird QSC von allen Ansprüchen, die auf einer Verletzung dieser Anforderungen beruhen, freistellen;
  • die Nutzung der QSC-Dienstleistungen zum unaufgeforderten Versand von E-Mails an Dritte, insbesondere zu Werbezwecken (Spam-Mails) bzw. zum missbräuchlichen Posting von Nachrichten in Newsgroups, insbesondere zu Werbezwecken (News-Spamming) zu unterlassen,
  • es zu unterlassen, beim Versand von E-Mails falsche Absenderdaten anzugeben oder die Identität des Absender auf sonstige Weise zu vertuschen,
  • anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere Benutzernamen und Passworte geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, dass nicht berechtigte Dritte Kenntnis davon erlangt haben.
11.6 Der Kunde hat QSC jede Änderung seiner Person, seines Namens oder seiner Bezeichnung (einschließlich der Rechtsform, der Anschrift, der Rufnummer oder der Bankverbindung) und grundlegende Änderungen seiner finanziellen Verhältnisse (z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Zahlungsunfähigkeit) unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kosten, die durch eine schuldhafte Verzögerung der Übermittlung solcher Daten verursacht werden, hat der Kunde QSC zu erstatten.

12. LAUFZEIT DES VERTRAGES/KÜNDIGUNG
12.1 Der Vertrag hat, soweit nicht - insbesondere in den Bestellformularen - etwas anderes vereinbart wird, eine zwölfmonatige Mindestvertragslaufzeit. Die Mindestvertragslaufzeit beginnt mit betriebsbereiter Installation der jeweiligen Dienstleistung (vgl. für Datendienste Abschnitt II, Ziffer 1 für Sprachdienste Abschnitt III, Ziffer 1.2). Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen verlängert sich die Laufzeit des Vertrages um Intervalle von jeweils zwölf (12) Monaten, wenn er nicht spätestens drei (3) Monate vor Ablauf einer etwaig vereinbarten Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird. Im Falle der Verlängerung der Laufzeit ist der Vertrag mit gleicher Frist zum Ende des jeweiligen Zwölfmonatsintervalls kündbar. Voneinander trennbare Leistungen sind jeweils gesondert kündbar.
12.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
12.3 Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch QSC liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe eines Monatsentgeltes, mindestens jedoch in Höhe von 75 Euro, für zwei (2) Wochen in Zahlungsverzug kommt und trotz Aufforderung und Setzung einer Frist von zwei (2) Wochen innerhalb dieser Frist keine angemessene Sicherheit gem. Abschnitt I, Ziffer 14 gestellt hat bzw. diese nicht gemäß Abschnitt I, Ziffer 14.4 wieder aufgestockt hat.
12.4 Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch QSC ohne Bestimmung einer Nachfrist liegt insbesondere vor, wenn der Kunde sich

  • für zwei aufeinander folgende Monate mit der geschuldeten Vergütung bzw. einem nicht unerheblichen Teil dieser Vergütung oder
  • in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit einer Vergütung, welche der Höhe nach zwei monatlichen Grundvergütungen entspricht,
in Zahlungsverzug befindet und der ausstehende Betrag mindestens 75 Euro beträgt. Anstelle einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund kann QSC vom Kunden verlangen, eine angemessene Sicherheit gemäß Abschnitt I, Ziffer 14 zu stellen.
12.5 Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch QSC ohne Bestimmung einer Nachfrist liegt weiterhin vor, wenn:
  • ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird;
  • ein solches Verfahren mangels die Kosten des Verfahrens deckende Masse abgelehnt oder eingestellt wird;
  • der Kunde freiwillig oder unfreiwillig ein Verfahren zu seiner Auflösung, Liquidation oder Abwicklung eingeleitet hat;
  • der Kunde seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder zahlungsunfähig ist oder
  • bei Sprachdiensten das vertraglich vereinbarte oder das vom Kunden als Vertragsgrundlage angekündigte Verkehrsvolumen und/oder die angekündigte Verkehrsverteilung um mehr als 25% gegenüber den ursprünglichen Angaben nach oben abweicht.
12.6 QSC ist berechtigt, Verträge über Dienstleistungen, die auf Wireless Local Loop ("WLL") Technologie basieren (vgl. hierzu die produktspezifische Leistungsbeschreibung), aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn:
  • die Funkverbindung in Folge von baulichen Veränderungen oder anderen äußerlichen Einwirkungen im Bereich der Funkstrecke, nicht nur vorübergehend beeinträchtigt oder gestört wird oder
  • der Vertrag zum Betrieb der WLL-Basisstation zwischen QSC und dem Eigentümer des hierfür genutzten Gebäudes gekündigt wird und QSC dies nicht zu vertreten hat. Ansprüche aus dem Entfallen des Vertrages sind ausgeschlossen.
12.7 Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
12.8 Wird das Vertragsverhältnis durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund vorzeitig beendet und beruht diese Kündigung auf einem vertragswidrigen Verhalten des Kunden, so ist der Kunde verpflichtet, QSC den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der vom Kunden zu ersetzende Schaden beträgt 50 % der vertraglichen Vergütung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine ordentliche Kündigung das Vertragsverhältnis beendet hätte. Dabei wird die Gesamtsumme der noch zu zahlenden Vergütung mit Wirksamkeit der Kündigungserklärung fällig. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass der QSC durch die vorzeitige Kündigung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
12.9 Der Kunde ist verpflichtet, bei Vertragsbeendigung von QSC bereitgestellte technische Anlagen innerhalb von zehn Werktagen in einwandfreiem Zustand auf seine Kosten an QSC bzw. an den von QSC benannten Logistikpartner zurückzusenden. Dies gilt nicht bei Verträgen über Dienstleistungen, die auf WLL-Technologie basieren.
12.10 Im Falle der Beendigung von Verträgen über Dienstleistungen, die auf WLL-Technologie basieren, ist QSC berechtigt, alle dem Kunden von QSC für die Erfüllung des Vertragsverhältnisses bereitgestellten technischen Anlagen zu deinstallieren und zu entfernen.

13. ABTRETUNG/ZURÜCKBEHALTUNG
Der Kunde ist zur Abtretung von Forderungen gegen QSC nicht berechtigt. § 354a HGB bleibt unberührt. Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zudem ist die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Kunden auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

14. SICHERHEITSLEISTUNGEN
14.1 QSC ist berechtigt, die Annahme des Kundenauftrags von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Auch nach Vertragsbeginn kann QSC eine Sicherheitsleistung vom Kunden fordern, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag für mehr als 14 Tage in Verzug kommt. Wird die Sicherheit nicht binnen zwei Wochen nach Aufforderung an QSC geleistet, so ist QSC berechtigt, nach ihrer Wahl die Dienstleistungen gem. Abschnitt I, Ziffer 16.1 bis 16.3 zu sperren oder den Vertrag gem. Abschnitt I, Ziffer 12.3 fristlos zu kündigen.
14.2 Die Sicherheitsleistung ist auf Anforderung von QSC, unbeschadet sonstiger gesetzlicher und vertraglicher Rechte in Geld oder durch eine selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bankbürgschaft einer deutschen Großbank zugunsten von QSC, und zwar in Höhe der Rechnungsbeträge der letzten vier (4) Monate vor Anforderung der Sicherheit durch QSC zu stellen. Die Bürgschaft hat zu beinhalten, dass die beauftragte Bank auf die Einreden aus den §§ 768, 770, 771 BGB verzichtet.
14.3 Bei Aufstockung des Vertragsvolumens oder bei der Verlängerung der Vertragslaufzeit hat QSC das Recht, eine entsprechende Anpassung der Bankbürgschaft zu verlangen.
14.4 QSC ist berechtigt, sich im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden aus der Sicherheit zu befriedigen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Sicherheit auf den Ursprungsbetrag aufzufüllen.
14.5 Die Sicherheit wird nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückgewährt, sobald keine Ansprüche gegen den Kunden mehr bestehen.

15. LIZENZRECHTE
15.1 An der dem Kunden unter der Geltung dieses Vertrages bereitgestellten Software und ggf. nachträglichen Ergänzungen wird dem Kunden für die Dauer der Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der vertragsgegenständlichen Software im Objektcode eingeräumt.
15.2 Soweit Dritte den Kunden wegen Verletzung fremder Rechte in Anspruch nehmen, wird QSC den Kunden von derartigen Ansprüchen freistellen, wobei QSC bzw. deren Lieferanten die geeigneten Abwehrmaßnahmen, Vergleichsverhandlungen und die Führung eventueller Rechtsstreitigkeiten vorbehalten bleiben. Der Kunde wird in diesem Fall gegen ihn geltend gemachte Ansprüche nur mit schriftlicher Genehmigung von QSC anerkennen. Der Kunde ist verpflichtet, QSC bei der Führung von Rechtsstreitigkeiten und Vergleichsverhandlungen angemessen zu unterstützen.
15.3 Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht werden.
15.4 Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Rechte Dritter beeinträchtigt, so hat QSC in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten Lizenzen zu erwerben oder die Software zu ändern oder ganz oder teilweise gegen gleichwertige Software auszutauschen.

16. SPERRUNG DES ANSCHLUSSES
16.1 QSC ist berechtigt, die Inanspruchnahme der Leistung durch den Kunden in Übereinstimmung mit den Regelungen des § 45k TKG ganz oder teilweise zu unterbinden (Sperre),

  • wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist;
  • sobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird; oder
  • wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrechnungszeiten besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung von QSC in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird.
16.2 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden wird ihm die Sperre mit einer Frist von mindestens zwei (2) Wochen unter gleichzeitiger Mahnung und Hinweis auf die Möglichkeit des Rechtsschutzes vor ordentlichen Gerichten schriftlich angekündigt. Der Kunde bleibt auch nach der Sperre verpflichtet, das monatliche Entgelt zu zahlen.
16.3 Im Fall der berechtigten Sperrung nach § 45k Absätze (2) bis (5) TKG trägt der Kunde die Kosten der Sperrung des Anschlusses und gegebenenfalls für den Wiederanschluss in Höhe von je 30 Euro. Dem Kunden steht jeweils der Nachweis geringerer, QSC der Nachweis höherer Kosten offen.

17. SCHRIFTFORMKLAUSEL
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen mit Ausnahme einer Änderung nach Abschnitt I Ziffer 1.6 der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Die Schriftform im Sinne dieser AGB erfordert - auch soweit sie an anderer Stelle verlangt wird - die eigenhändige Unterschrift und die Übermittlung des unterschriebenen Dokuments im Original oder per Telefax.

18. DATENSCHUTZ
18.1 QSC wird personenbezogene Daten nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses erheben, verarbeiten und nutzen. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebt oder verwendet QSC Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.
18.2 Soweit für die ordnungsgemäße Vergütungsermittlung und Abrechnung erforderlich, erhebt und speichert QSC Verkehrsdaten. Diese werden von QSC in der Regel vollständig oder auf Wunsch des Kunden gekürzt um die letzten drei Stellen gespeichert und spätestens sechs (6) Monate nach Rechnungsversand gelöscht. Bei der fristgerechten Erhebung von Einwendungen oder Beschwerden des Kunden gegen Grund und Höhe der Rechnung ist QSC zur weiteren Speicherung der Verbindungsdaten berechtigt, bis die Einwendungen oder Beschwerden abschließend geklärt sind.
18.3 Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden Verbindungen zu Anschlüssen von bestimmten Personen, Behörden und Organisationen in sozialen und kirchlichen Bereichen in einer Gesamtsumme zusammengefasst abgerechnet oder im EVN ausgewiesen. Die Zielrufnummern solcher Verbindungen werden nicht ausgewiesen.
18.4 Der Kunde versichert, dass er datenschutzrechtliche Erfordernisse (z.B. die Beteiligung des Betriebsrates – sofern vorhanden – nach § 99 Abs. 1 TKG, § 87 Abs. (1) Ziffer 6 des Betriebsverfassungsgesetzes) beachtet, sofern ihm Verbindungsdaten von QSC zum Nachweis zur Verfügung gestellt werden.

19. STREITBEILEGUNGSVERFAHREN
19.1 Falls der Kunde die Verletzung eigener Rechte geltend machen kann, die ihm aus den §§ 43a, 45 bis 46 Abs. (2) TKG (Kundenschutz) sowie aus § 84 TKG (Universaldienstleistungen) zustehen, kann er gemäß § 47a TKG ein Schlichtungsverfahren vor der Bundesnetzagentur, Ref. 216, Schlichtungsstelle, Postfach 80 01, 53105 Bonn einleiten.
19.2 Das Schlichtungsverfahren ist kostenpflichtig und kann durch schriftlichen Antrag, per Brief oder Telefax, oder elektronisch im Onlineverfahren gestellt werden, falls eine Einigung mit QSC fehlgeschlagen ist. Die Verfahrensordnung ist bei der Bundesnetzagentur oder unter www.bundesnetzagentur.de erhältlich.

20. SONSTIGES
20.1 Für alle Ansprüche aus der vertraglichen Beziehung zum Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
20.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis stehenden Ansprüchen beider Parteien ist ausschließlich Köln.

II. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DATENDIENSTE

1. BEREITSTELLUNG DER DIENSTLEISTUNG
1.1 Ein QSC-Datendienst ist mit abgeschlossener Installation bereitgestellt. Die Installation gilt als am Tag des von QSC genannten Installationstermins abgeschlossen, es sei denn, der Kunde teilt QSC binnen fünf Werktagen nach dem ihm von QSC genannten Installationstermin mit, dass die Installation nicht bzw. fehlerhaft ausgeführt wurde. QSC wird den Kunden in der bei Zusendung des CPE beigefügten Installationsanleitung nochmals ausdrücklich auf die Folgen einer ggf. unterbleibenden Mitteilung des Kunden über eine nicht durchgeführte oder nicht erfolgreiche Installation hinweisen. Wird ein Installationstermin nicht erfolgreich ausgeführt, so hat der Kunde QSC diesen Umstand unverzüglich mitzuteilen. QSC wird dann versuchen, innerhalb von fünf (5) Tagen einen neuen Installationstermin mit dem Kunden zu vereinbaren.
1.2 Abweichend von vorstehender Ziffer 1.1 ist eine Interneteinwahldienstleistung bereitgestellt, sobald über den Dienst Daten vom und zum Internet übertragen werden können.

2. NUTZUNGSVORAUSSETZUNGEN UND MISSBRAUCHSVERBOT
Bei der Nutzung von QSC-Datendiensten ist der Kunde insbesondere verpflichtet

  • Daten ausschließlich unter Nutzung und Anerkennung des vereinbarten standardisierten Kommunikationsprotokolls zu übermitteln;
  • soweit QSC dem Kunden ein CPE zur Nutzung bereitstellt, die von QSC bereitgestellte Verbindung nur mit diesem fachgerecht angeschlossenen CPE zu nutzen und
  • nur standardisierte oder durch QSC vorgegebene Schnittstellen zu benutzen.

3. DOMAIN-NAMEN
3.1 Soweit Bestandteil der Dienstleistungen von QSC nach der Leistungsbeschreibung des beauftragten Produktes die Bereitstellung eines .de, .com, .net, .org, .biz, .info oder .eu Domain-Namens ("Domain-Name") ist und der Kunde QSC beauftragt hat, für ihn einen bestimmten Domain-Namen registrieren zu lassen, kommen die hierfür erforderlichen Verträge mit der dafür zuständigen Vergabestelle ("Registry") unter Einschaltung der EPAG Domainservices GmbH, 53173 Bonn ("EPAG") zustande.
3.2 Andere als die oben ausdrücklich benannten Domain-Namen können von QSC über die EPAG auf Wunsch des Kunden nach gesonderter Vereinbarung mit QSC bereitgestellt werden.
3.3 Die Registrierung eines .de Domain-Namens erfolgt bei der DENIC e.G., 60329 Frankfurt a.M. ("DENIC"). In diesem Fall kommen sämtliche zur Registrierung des Domain-Namens erforderlichen Verträge unmittelbar zwischen dem Kunden und der DENIC zustande. Der Kunde bevollmächtigt QSC, die hierfür erforderlichen Erklärungen in seinem Namen über die EPAG gegenüber der DENIC abzugeben. Diesen Verträgen liegen die jeweiligen Bedingungen und Preise der DENIC, einsehbar unter www.denic.de, zugrunde. QSC stellt den Kunden jedoch für die Dauer des zwischen QSC und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses von der Pflicht zur Zahlung der mit DENIC vereinbarten Preise frei.
3.4 Die Registrierung eines .eu Domain-Namens erfolgt unter Vermittlung von QSC durch die EPAG bei der EURid, Brüssel, Belgien ("EURid"). In diesem Fall kommt kein unmittelbarer Vertrag über die Registrierung des Domain-Namens zwischen dem Kunden und der EURid zustande. Der Kunde erkennt jedoch die Vorgaben der EURid, einsehbar unter www.eurid.org, als verbindlichen Bestandteil des Vertrages zwischen ihm und QSC an.
3.5 Die Registrierung eines .com, .net, .org, .biz oder .info Domain-Namens erfolgt unter Vermittlung von QSC durch die EPAG bei der ICANN, Marina Del Rey, CA, USA ("ICANN"). In diesem Fall kommt kein unmittelbarer Vertrag über die Registrierung des Domain-Namens zwischen dem Kunden und der ICANN zustande. Der Kunde erkennt jedoch die Vorgaben der ICANN, einsehbar unter www.icann.org, sowie der jeweils zuständigen Registry als verbindlichen Bestandteil des Vertrages zwischen ihm und QSC an.
3.6 Sollte der Kunde über den Ablauf des Vertrages mit QSC hinaus an einer weiteren Nutzung seines Domain-Namens interessiert sein, ist er verpflichtet, rechtzeitig einen Vertrag über die Nutzung des Domain-Namens mit einem dritten Provider abzuschließen und diesen zu beauftragen, die Nutzung des Domain-Namens durch den Kunden weiterhin sicherzustellen. Der Kunde hat QSC die Übertragung rechtzeitig vor Ablauf des Vertrages mit QSC in Textform mitzuteilen. Sollte der Kunde nach Ablauf des Vertrages mit QSC nicht an einer weiteren Nutzung interessiert sein, so ist der Kunde verpflichtet, in Textform seine Zustimmung zur Löschung des Domain-Namens zu erteilen. Sofern der Kunde weder die Zustimmung zur Löschung erteilt noch die Übertragung auf einen dritten Provider anzeigt, wird QSC .com, .net, .org, .biz, .info oder .eu Domain-Namen nicht weiter verlängern, was die Löschung des betreffenden Domain-Namens zur Folge hat. Im Hinblick auf bei der DENIC registrierte Domain-Namen wird QSC keine Löschung bei der DENIC veranlassen, wenn der Kunde weder die Zustimmung zur Löschung erteilt noch die Übertragung auf einen dritten Provider anzeigt. In diesem Fall ist der Kunde jedoch ab Beendigung seines Vertrages mit QSC verpflichtet, das für die Bereitstellung des Domain-Namens mit DENIC vereinbarte Entgelt zu bezahlen.
3.7 Will der Kunde einen Domain-Namen von einem anderen Inhaber übernehmen und/oder soll ein Domain-Name von einem anderen Provider übernommen werden, ist der Kunde verpflichtet, die schriftliche Zustimmung hierzu vor Beauftragung der Übernahme von dem für den jeweiligen Domain-Namen eingetragenen sog. "admin-c" oder des Inhabers einzuholen und diese Zustimmung auf Verlangen der QSC nachzuweisen.
3.8 QSC übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine vom Kunden gewünschte Bezeichnung als Domain-Name registriert werden kann. QSC weist darauf hin, dass ein Domain-Name aufgrund der Bearbeitungszeit bei verschiedenen Registries im Zeitpunkt der Beauftragung als verfügbar erscheinen kann, obwohl dieser bereits vergeben ist.
3.9 Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass von ihm gewählte Domain-Namen nicht gegen Rechte Dritter, die guten Sitten oder andere rechtliche Bestimmungen verstoßen. Der Kunde stellt QSC, EPAG sowie die jeweils zuständige Registry und alle sonstigen mit der Domainregistrierung befassten natürlichen und juristischen Personen von jeglicher Haftung aus oder im Zusammenhang mit möglichen Verletzungen von Rechten Dritter, der guten Sitten oder anderer rechtlicher Bestimmungen durch den gewählten Domain-Namen frei. Diese Haftungsfreistellung umfasst sämtliche Ersatzansprüche, Kosten und Aufwendungen einschließlich angemessener Anwaltsgebühren und Kosten für die Rechtsverfolgung.
3.10 Machen Dritte glaubhaft, dass durch die Domain ihre Rechte verletzt werden, oder erscheint es aufgrund objektiver Anhaltspunkte wahrscheinlich, dass durch die Domain Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter verletzt werden, ist QSC nach vorheriger Abmahnung berechtigt, den Zugriff auf die Domain so zu sperren, dass die Domain nicht mehr aus dem Internet erreichbar ist, solange die Rechtsverletzung oder der Streit mit dem Dritten über die Rechtsverletzung andauert.
3.11 Der Kunde erkennt an, dass ein registrierter Domain-Name gesperrt, gelöscht oder übertragen werden kann, um mögliche Irrtümer der QSC, ihrer Vorlieferanten oder der zuständigen Registry zu korrigieren oder um Streitfälle hinsichtlich des registrierten Domain-Namens zu klären.
3.12 Gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz ("BDSG") weist QSC darauf hin, dass im Rahmen des Registrierungsverfahrens personenbezogene Daten gespeichert und an an der Registrierung beteiligten Dritte, so insbesondere an die zuständige Registry (DENIC, EURid, ICANN) und die EPAG weitergeleitet werden. Dies schließt auch die Einstellung der Daten in über das Internet frei zugängliche, so genannte "whois" Datenbanken ein.

4. IP-ADRESSEN
4.1 Der Kunde erhält - soweit dies Teil der produktspezifischen Leistungsbeschreibung ist - im Rahmen der Dienstleistungen unter Berücksichtigung der geltenden Richtlinien des RIPE NCC, Amsterdam, NL ("RIPE") offiziell registrierte IP-Adressen zugewiesen. Die Richtlinien des RIPE (einsehbar unter www.ripe.net) sind vom Kunden zu beachten.
4.2 QSC behält sich vor, dem Kunden QSC-bezogene PA-Adressen (Provider-Aggregate) und/oder CIDR-Adressbereiche (Classless Inter Domain Routing) zuzuordnen. Die Übernahme von Adressräumen früherer Provider des Kunden kann nicht gewährleistet werden. Bei Vertragsbeendigung ist der Kunde verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die von QSC zugewiesenen PA-Adressen nicht mehr genutzt werden und deren erneute Verwendung durch QSC ermöglicht wird.
4.3 Soweit der Kunde ein Einwahl-Produkt beauftragt hat und dieses die Bereitstellung fester, öffentlicher IP-Adressen beinhaltet, kann QSC deren Bereitstellung nur so lange gewähren, wie dies vom RIPE, für Einwahlverbindungen zum Internet nicht untersagt wird. QSC behält sich eine Änderung der zugewiesenen IP-Adresse(n) während der Vertragslaufzeit vor und wird den Kunden in diesem Fall rechtzeitig informieren.

5. WEB-HOSTING UND E-MAIL
5.1 Machen Dritte glaubhaft, dass durch die Inhalte auf Webservern, die dem Kunden von QSC zur (ggf. nur anteiligen) Nutzung überlassen wurden, ihre Rechte verletzt werden, oder erscheint es aufgrund objektiver Anhaltspunkte wahrscheinlich, dass durch diese Inhalte Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter verletzt werden, ist QSC nach vorheriger Abmahnung berechtigt, die Internetseite zu sperren, solange die Rechtsverletzung oder der Streit mit dem Dritten über die Rechtsverletzung andauert.
5.2 In Fällen objektiv rechts- oder sittenwidriger Inhalte auf Webservern, die dem Kunden von QSC zur (ggf. nur anteiligen) Nutzung überlassen wurden, ist QSC berechtigt, die Internetpräsenz auch ohne vorherige Abmahnung zu sperren. Anstelle einer Sperrung ist QSC auch berechtigt, das Vertragsverhältnis über das Webhosting außerordentlich aus wichtigem Grund gemäß Abschnitt I, Ziffer 12.2 zu kündigen.
5.3 Werden unter Nutzung des E-Mail-Postfachs des Kunden Spam-Mails im Sinne von Abschnitt I Ziffer 11.5 versendet, ist QSC berechtigt, das Postfach auf dem E-Mail-Server vorübergehend oder dauerhaft sperren.
5.4 Nutzt der Kunde vereinbarungsgemäß Perl-, PHP- oder sonstige Skripte, ist QSC berechtigt, diese bei zu hohem CPU-/I/O- oder sonstiger Ressourcenverbrauch oder bei einer sonstigen Gefährdung der Netzwerksicherheit oder ihrer technischen Systeme zu entfernen.
5.5 Der Entgeltanspruch von QSC besteht, solange aus vorstehenden Gründen eine Sperrung eines Dienstes vorgenommen wurde, weiter.

III. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR SPRACH-TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

1. BEREITSTELLUNG DER DIENSTLEISTUNG
1.1 Sofern der Kunde bei Vertragsabschluss nicht über eine Teilnehmerrufnummer für den seitens QSC zur Verfügung zu stellenden Telefonanschluss verfügt oder eine bestehende Teilnehmerrufnummer nicht behalten will, weist QSC dem Kunden eine Teilnehmerrufnummer zu.
1.2 Ein QSC-Sprachdienst gilt mit Betriebsfähigkeit oder mit erstmaliger Nutzung als bereitgestellt. Für den Zeitpunkt der Betriebsfähigkeit gilt die jeweils anwendbare Leistungbeschreibung.

2. VERGÜTUNG UND RABATTE
2.1 Gegebenenfalls schriftlich vereinbarte Rabatte auf die Preise in der Preisliste gelten nur in Verbindung mit der dauerhaften Voreinstellung auf QSC und der dauerhaften Nutzung von QSC als Teilnehmernetzbetreiber und zudem nur in Verbindung mit dem tatsächlichen Erreichen der vom Kunden schriftlich angegebenen Gesprächsvolumina sowie Gesprächs-/Verkehrsverteilung, da alle diese Faktoren Grundlage der Rabattierungspreiskalkulation von QSC sind.
2.2 Soweit ein Kunde das für den jeweiligen Rabatt erforderliche Gesprächsvolumen nicht erreicht und/oder die tatsächliche Gesprächs-/Verkehrsverteilung erheblich (>10%) von den ursprünglichen Kundenangaben abweicht, behält sich QSC das Recht vor, das tatsächliche Gesprächsvolumen bzw. die tatsächliche Gesprächsverteilung des Kunden bei der Rechnungsstellung nachträglich zugrunde zu legen und für den abgelaufenen oder bereits abgerechneten Zeitraum (Monat) neu zu berechnen sowie

  • zuwenig gezahlte Entgelte auf der Basis der gültigen Preisliste nachzufordern und
  • die Vergütungsberechnung für die folgenden Monate entsprechend anzupassen.
2.3 Soweit die Preisliste für das vom Kunden bezogene Produkt bzw. die individuellen Vereinbarungen mit dem Kunden nicht etwas anderes vorsehen, ist für alle QSC-Sprach-Telekommunikationsdienstleistungen ein monatlicher Mindestumsatz für Verbindungsentgelte von 50 Euro netto vereinbart.

3. NUTZUNGSVORAUSSETZUNGEN UND MISSBRAUCHSVERBOT
3.1 Bei der Nutzung von QSC-Sprach-Telekommunikationsdienstleistungen ist der Kunde insbesondere verpflichtet

  • QSC bei Beauftragung wahrheitsgemäße Angaben über das zu erwartende Verkehrsvolumen, die Verkehrsart und die Verkehrsverteilung (Forecast) als Geschäftsgrundlage für den auf dieser Basis abzuschließenden Vertrag zu überlassen und diese ggf. in der Folgezeit wahrheitsgemäß zu aktualisieren;
  • bis zur Inbetriebnahme des Anschlusses/Netzzugangs zum öffentlichen Telekommunikationsnetz ("Teilnehmernetzanschluss") durch QSC den Teilnehmernetzanschluss seines bisherigen Anbieters auf eigene Kosten aufrechtzuerhalten;
  • zugewiesene Rufnummern nur im Rahmen ihrer Zuteilung zu nutzen;
  • den korrekten, vollständigen Rufnummernblock der berechtigten Nebenstellen sowie jede diesbezügliche Änderung unverzüglich anzuzeigen;
  • vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung "Anrufweiterschaltung" sicherzustellen, dass das Einverständnis desjenigen Drittbenutzers vorliegt, an den die Anrufe umgeleitet werden, und dieser die Weiterleitung ggf. unterdrücken kann;
  • bei der Beauftragung von QSC mit der Herstellung von Telefonkonferenzen, die Teilnehmer aus Gründen des Datenschutzes zu Beginn über die dauernde oder zeitweise Zuschaltung eines Operators oder über eine kundenseitige Aufzeichnung der Konferenz zu informieren;
  • beim Einsatz von an seine Telekommunikationsanlage angeschlossenen automatischen Wählgeräten (für z.B. Alarmanlagen, Brandmelder, Faxgeräte, Abrechnungsgeräte) diese selbst zu überwachen, da die automatischen Wählgeräte aufgrund der mittleren Durchlasswahrscheinlichkeit von 97,0% ausfallen können. QSC empfiehlt die Berücksichtigung der "Richtlinie für Einbruchmeldeanlagen - Planung und Einbau - VDS 2311" des Verbandes der Deutschen Schadensversicherer; und
  • die überlassenen persönlichen Geheimnummern (PIN und/oder PAN etc.) oder Zugangsdaten keinem Dritten bekannt zu geben und deren Missbrauch durch die erforderliche Sorgfalt zu vermeiden; dies gilt auch für die Gewährleistung der Nutzungs- und Zugangssicherheit.

4. LAUFZEIT/KÜNDIGUNG
4.1 Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Tage der Anschaltung des bestellten Teilnehmernetzanschlusses durch QSC.
4.2 Hat der Kunde einen Teilnehmernetzanschluss beauftragt und erhält er auf seinen ausdrücklichen Wunsch vor dessen Anschaltung eine Zwischenlösung zur Anbindung an das Verbindungsnetz von QSC (z.B. Einwahlrouter), so ist hiermit keine Verkürzung der Laufzeit des Vertrages über die Bereitstellung des Teilnehmernetzanschlusses durch QSC um die Dauer dieser Zwischenlösung verbunden.

IV. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR EINZELNE PRODUKTE

BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR QSC-DATEN-EINWAHLPRODUKTE (QSC-Remote, QSC-Backup)
Zur Erbringung der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung näher beschriebenen Leistungen unterhält QSC eine Anwahlstation (Point of Presence – "POP") mit direktem Anschluss zum Internet. Die Verbindungstechnologie und die Verbindungsparameter, wie insbesondere die Telefonnummer sowie der Standort können von Zeit zu Zeit wechseln, worüber QSC den Kunden rechtzeitig informieren wird. Der Kunde erhält einen Benutzernamen (Login-Kennung) und ein Passwort, die dem Kunden die Einwahl in den POP ermöglichen.

BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR QSC-Firewall
QSC speichert anonymisierte Daten und stellt diese dem Kunden zur Verfügung. Diese ermöglichen Rückschlüsse auf das Nutzungsverhalten der Nutzer. Die Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms (z. B. IP-Adresse) zusammengeführt werden, es sei denn, es existieren betriebsinterne Regelungen, die dies im Einklang mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulassen. Der Kunde steht dafür ein, dass Rechte seines Personals nicht verletzt, insbesondere Beteiligungsrechte eingehalten werden. Auf § 87 Abs. (1) Ziffer 6 des Betriebsverfassungsgesetzes und § 99 Abs. 1 TKG wird hingewiesen.

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